Arzneimittelrechtlicher Fachbeitrag auf ARZNEIMITTELZULASSUNG.info
von RECHTSANWALT UND FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT JOACHIM MESSNER,
Mainz
Verstoß eines Arzneimittelherstellers gegen den FSA-Kodex eines Unternehmensverbandes
Zusammenfassung:
Ein Arzneimittelhersteller, der gegen den Verhaltenskodex eines Unternehmensverbandes verstößt, begeht keine unlautere Handlung nach § 3 Abs. 1 UWG
Im Einzelnen:
Ein Verband forschender Arzneimittelhersteller, der die gewerblichen Interessen seiner Mitglieder fördert und lauteres Geschäftsgebaren in Bezug auf die Kooperation der pharmazeutischen Industrie mit Angehörigen der Fachkreise durchsetzt und überwacht, klagte gegen Hersteller und Vertreiber generischer Arzneimittel, die jeweils kostenlose etwa dreistündige „ArztSeminare“ zu gebührenrechtlichen Fragen anboten, auf Unterlassung.
Der Verband hat das Verhalten der Arzneimittelhersteller als wettbewerbswidrig beanstandet und damit argumentiert, dass es insbesondere im Widerspruch zu dem von ihm beschlossenen „FS-Arzneimittelindustriekodex“ (FSA-Kodex) stehe. Nach diesem Kodex dürfen Geschenke nur zu besonderen Anlässen, wie Praxiseröffnung oder Jubiläen gewährt werden, wenn sie sich in einem sozialadäquaten Rahmen hielten und zu Verwendung in der beruflichen Praxis bestimmt seien. Die beklagten Arzneimittelhersteller waren dem FSA-Kodex nicht beigetreten.
Nach Meinung des BGH ist in diesem Fall § 4 Nr. 11 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) offensichtlich nicht anwendbar, da es sich bei dem FSA-Kodex nicht um eine gesetzliche Regelung handelt. Auch § 3 UWG, die Generalklausel, ist nicht anwendbar, da dem FSA-Kodex lediglich eine indizielle Bedeutung zukommt. Zudem hätte sich der Verstoß gegen den FSA-Kodex gerade auch als eine wettbewerbsbezogene Unzulässigkeit erweisen müssen, da es nicht Aufgabe des Lauterkeitsrechts ist, alle nur denkbaren Regelverstöße im Zusammenhang mit geschäftlichen Handlungen zu sanktionieren.
Das Berufungsgericht hat sich nicht damit beschäftigt, ob der Verstoß von seinem Unlauterkeitsgehalt her den gesetzlichen Unlauterkeitstatbeständen entspricht. Außerdem wurde auch nicht entschieden, ob die unentgeltliche Teilnahme an den gebührenrechtlichen Seminaren ein unangemessener unsachlicher Einfluss im Sinne von § 4 Nr. 1 UWG auf die angesprochenen Ärzte ausgeübt worden ist.
Die Sache wurde an das Berufungsgericht zur erneuten Entscheidung zurückgewiesen.
Quelle: BGH, Urteil vom 09.09.2010, Az. I ZR 157/08
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