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Arzneimittelrechtlicher Fachbeitrag zu den rechtlichen Anforderungen an Anwendungsbeobachtungen auf ARZNEIMITTELZULASSUNG.info von RECHTSANWALT, FACHANWALT FÜR MEDIZINRECHT & FACHANWALT FÜR VERSICHERUNGSRECHT DR. GABRIELE WEMHÖNER, Hamm
Aktuelle
rechtliche Anforderungen an Anwendungsbeobachtungen – Überblick und
Konsequenzen
Nach der Zulassung eines
Arzneimittels steht neben der Phase IV-Prüfung die Anwendungsbeobachtung (AWB)
als Instrument zum weiteren Erkenntnisgewinn zur Verfügung. Da die Durchführung
einer AWB die Verordnung des Arzneimittels voraussetzt, werden mit der AWB auch
Verordnungen initiiert. Dies hat in vielen Fällen dazu geführt, AWBs unter dem
Deckmantel einer vermeintlich wissenschaftlichen Fragestellung als reines Marketinginstrument
zur Generierung von Verordnungen zu sehen. Bei besonders schlicht gestalteten
AWBs sollen Ärzte und Patienten ihre Begeisterung über den Therapieerfolg mit
dem Arzneimittel X auf einem einseitigen Dokumentationsbogen zum Ausdruck bringen,
in anderen sollen die Patienten durch häufige Nennung des Produktnamens direkt
für das Präparat gewonnen werden. Wegen solcher Missbräuche hat dieses
wertvolle Instrument bei vielen Verordnern kein hohes Ansehen.
Im Vergleich zu einer Klinischen
Prüfung der Phase IV unterliegen AWBs deutlich weniger Regularien. Ein Grund
hierfür liegt darin, dass die Patienteninteressen nicht so geschützt werden müssen wie bei einer
Klinischen Prüfung, da der Patient ohnehin behandelt wird. Jedoch bewegt sich
der Sponsor einer AWB durchaus nicht im rechtsfreien Raum. Vielmehr sind
etliche Regelungen entwickelt worden, um die Qualität der AWBs zu
gewährleisten, und die bei der Planung und Durchführung von AWBs zu
berücksichtigen sind. Diese sollen im Folgenden dargelegt und erläutert werden.
Der Begriff
„Anwendungsbeobachtung“ kommt im AMG nicht vor. Gleichwohl werden die §§ 4 Abs.
23 und 67 Abs. 6 AMG als relevant angesehen. Danach sind AWBs definiert als
„Untersuchungen, die dazu bestimmt sind, Erkenntnisse bei der Anwendung
zugelassener oder registrierter Arzneimittel zu sammeln“. Zudem wird der nicht
interventionelle Charakter der Untersuchung betont. Im Übrigen ist eine solche
Untersuchung den Kassenärztlichen Bundesvereinigungen, den Spitzenverbänden der
Krankenkassen und der zuständigen Bundesoberbehörde anzuzeigen. Inhaltliche
Anforderung an Planung, Durchführung und Auswertung einer AWB finden sich hier
nicht.
Solche Anforderungen sind
formuliert in einer Reihe untergesetzlicher Vorschriften, z.B.
- dem Verhaltenskodex der
pharmazeutischen Industrie
- den Empfehlungen des BfArM,
1998
- dem Gutachten von Prof. Wink
im Auftrag der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft, 2003
- den Empfehlungen der Deutschen
Gesellschaft für Medizinische Informatik, Biometrie und Epidemiologie, 1997
- den Richtlinien der
Arbeitsgemeinschaft für Neuropsychopharmakologie und Pharmakopsychatrie vom, 1994
Zudem ist bei der Durchführung
einer AWB zu beachten, dass von den teilnehmenden Ärzten nicht gegen die Belange
der ärztlichen Berufsordnung und von dem Sponsor nicht gegen
wettbewerbsrechtliche Grundsätze verstoßen wird (§ 1 UWG a.F. bzw. § 3 UWG
n.F., § 10 HWG).
Den Regelungen des AMG ist mit
der ordnungsgemäßen Meldung einer AWB genüge getan. Das Prinzip der
Nichtintervention hat jedoch gravierende Auswirkungen auf die Durchführung. Es
bedeutet, dass dem Arzt keine Vorgaben hinsichtlich der Behandlung gemacht
werden dürfen. Der Sponsor „schaut dem Arzt über die Schulter“, während der
Arzt den Patienten in üblicher Weise so behandelt, wie dies auch ohne die
Situation der AWB erfolgen würde. Damit ist ebenfalls ausgeschlossen, dass
im Rahmen einer AWB zusätzliche
Untersuchungen durchgeführt werden, z.B. dass ein zusätzlicher Parameter aus
einer ohnehin gewonnenen Blutprobe bestimmt wird oder dass die Patienten zu
einem zusätzlichen Untersuchungstermin einbestellt werden. Für solche
zusätzlichen Maßnahmen müsste die Zustimmung des Patienten eingeholt, und die
Tätigkeit des Arztes müsste zusätzlich honoriert werden. Damit wäre dann eine
Phase IV-Prüfung initiiert. Die folgende Tabelle soll die Unterschiede zwischen
einer AWB und einer Klinischen Prüfung Phase IV erläutern:
Formelle Unterschiede
zwischen Klinischer Prüfung und Anwendungsbeobachtung
Anforderung Phase
IV-Studie AWB
AMG §§ 40 ff. §§
4, 67
-aufklärung
Patienten -einwilligung ja nein
-versicherung
Ethikkommission ja nein
Meldung bei Landesbehörden KBV,
Bundesoberbehörde,
Spitzenverbänden der Krankenkassen
vorherige Genehmigung ja nein
Ein- und Ausschlusskriterien obligat möglich
Medikation
Art Prüfmuster Handelsware
Abgabe Sponsor Apotheke
Status des Sponsors intervenierend beobachtend
Honorierung des Arztes für sämtliche ärztliche Leistungen nur für die
Dokumentation
Die o.g. untergesetzlichen
Regelungen enthalten im Wesentlichen Vorgaben zur Planung, Durchführung und
Auswertung von AWBs. So muß die medizinisch-wissenschaftliche Zielsetzung vorab
präzise formuliert sein. Hierzu soll ein Beobachtungsplan erarbeitet werden, in
dem sowohl der gesamte Ablauf der Untersuchung als auch die biometrische
Auswertung der Ergebnisse festgelegt sind. Schließlich ist eine Publikation der
AWB anzustreben. Diese Regelungen lassen jedoch einen großen Spielraum für die
Durchführung von AWBs. So können hier Daten bei der Behandlung von solchen
Patientengruppen erhoben werden, die im Entwicklungsprogramm von Arzneimitteln
üblicherweise von der Teilnahme an Studien ausgeschlossen werden, z.B. ältere
Patienten, Kinder und Jugendliche, Schwangere, multimorbide Patienten, die auch
mit anderen Arzneimitteln behandelt werden, Leber- oder Niereninsuffiziente
etc. Auch ist es zulässig, Ein- und Ausschlusskriterien zu formulieren, so dass
aus der Gesamtpopulation aller mit dem Medikament behandelten Patienten nur
eine definierte Patientenpopulation für die konkrete AWB dokumentiert wird,
z.B. nur männliche insulinpflichtige Diabetiker mit einem Herzinfarkt in der
Anamnese, die erstmalig mit dem Medikament behandelt werden. Dies kann zur
Beantwortung der wissenschaftlichen Fragestellung sogar erforderlich sein.
Nicht zulässig wäre es, Patienten, auf die die Ein- und Ausschlusskriterien
zutreffen, nur deshalb mit dem Medikament zu behandeln, um sie für die AWB
dokumentieren zu können.
Mit dem Prinzip der
Nichtintervention verbunden ist die Frage der Honorierung der teilnehmenden
Ärzte. Durch eine möglicherweise überhöhte Vergütung darf für den Arzt
keinesfalls ein Anreiz zur Verordnung des zu beobachtenden Arzneimittels
geschaffen werden, dies würde die Therapiefreiheit des Arztes verletzen. Die
Höhe des Honorars richtet sich ausschließlich nach dem Zeitaufwand für die
zusätzlich erforderliche Dokumentation. Da dieser Aufwand unterschiedlich hoch
sein kann, liegt die übliche Vergütung zwischen 30 und 100 € pro Fall, im
Mittel bei ca. 40 €.
Ebenso ist der Grundsatz der
Nichtintervention in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht zu berücksichtigen. Es
dürfen keine studienspezifischen Vorgaben dazu gemacht werden, ob überhaupt und
mit welchem Arzneimittel zu therapieren ist. Exakt zu diesem Problembereich hat
das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg mit Urteil vom 03.06.2004
entschieden, dass ein Verstoß gegen dieses tragende Prinzip einer AWB zugleich
einen Verstoß gegen die guten Sitten im Wettbewerb nach § 1 UWG a.F. bedeutet.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein pharmazeutisches Unternehmen etwa
zeitgleich mit der Produkteinführung eines verschreibungspflichtigen
Arzneimittels Ärzten die Teilnahme an einer AWB angeboten. Diese bestand aus
Fragebögen für die Ärzte und solchen für die Patienten. Ein Wettbewerber
beanstandete die AWB wegen der Fassung der Fragebögen als wettbewerbswidrige
Maßnahme. Das HansOLG schloss sich der Ansicht des Wettbewerbers an. Den
Verstoß gegen die guten Sitten sah das HansOLG darin, dass ein Arzt durch
Formulierungen im Ärztefragebogen veranlasst wurde, den Patienten auf das
Präparat, das die AWB betraf, umzustellen; hier folge die Therapieentscheidung
unzulässigerweise auf die Entscheidung über die Einbeziehung in die
Untersuchung. Darüber hinaus hat das HansOLG in dem entschiedenen Fall einen
Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG bejaht. In dem Patientenfragebogen sei der
Produktname gehäuft hervorgehoben worden. Hierbei handele es sich um ein über
das unvermeidbar mit der AWB einhergehende und damit sachlich gebotene Maß an
Werbung hinausgehende unnötige Präsentieren des Namens des
verschreibungspflichtigen Arzneimittels gegenüber Patienten. Dies erfülle
jedoch den Tatbestand der unzulässigen Werbung außerhalb der Fachkreise und
habe damit als Verstoß gegen § 10 Abs. 1 HWG zu unterbleiben.
Die AWB ist ein sehr gut
geeignetes Instrument, um nach der Zulassung den Verpflichtungen der
Pharmakovigilanz gerecht zu werden. Bei geeigneten Fragestellungen bieten sie
deutliche Vorteile gegenüber Phase IV-Studien, so hinsichtlich des Zeitbedarfs
und der Kosten. Wenn die dokumentierten Daten valide sind und eine interessante
Fragestellung bearbeitet wurde, steht auch der Publikation der Ergebnisse
nichts im Wege.
Die Qualitätssicherung
hinsichtlich der Durchführung einer AWB ist bei solchen Instituten
gewährleistet, bei denen von den Sponsoren regelmäßig Audits durchgeführt
werden.
Auf diese Art gewonnene
wissenschaftliche Informationen können auch das Marketing eines Arzneimittels
„jung erhalten“. Wenn die Durchführungsqualität der AWB hoch ist, werden auch
die Akzeptanz und das Interesse bei den Ärzten weiter steigen. Die Beachtung
der rechtlichen Anforderungen trägt zur Qualitätssteigerung bei und
gewährleistet, dass sowohl den Belangen des ärztlichen Berufsrechts als auch
wettbewerbsrechtlichen Aspekten entsprochen wird.
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DÖTTELBECK
DR. WEMHÖNER
& PARTNER
Rechtsanwälte
& Steuerberater
Dr. Gabriele Wemhöner
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Medizinrecht
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Osterring 15
59065 Hamm
Telefon: 02381 - 15019
Telefax: 02381 - 26298
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